Bootfahren in Italien

Bootfahren in Italien

Auf dieser Seite findest du Informationen zu folgenden Themen:

Motorboot fahren und Segeln in Italien

Lago Maggiore und Luganersee

Gardasee

Motorbootfahren und Segeln in Italien

Italien ist ein Traumgebiet für Wassersportfans. Neben den oberitalienischen Seen kann man rund um Italien die schönsten Küsten am Mittelmeer geniessen.

Italienische Seen

Gardasee

Der nördliche Teil des Gardasees ist bekannt als sehr interessantes und windreiches Segel- und Windsurfrevier und ist für Motorbootfahren nicht zugelassen. Der südliche Teil des Sees steht jedoch auch den Motorbootfahrern offen und wird auch gerne von ihnen benutzt.
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Lago Maggiore und Luganersee

Motorboote und Segelschiffe benötigen ab einer Länge von 2,5 m ein lokales Kennzeichen. Dies gilt auch für Bootsbesitzer, die bereits ein Kennzeichen führen.
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Schiffsführerausweis

Gardasee
Bootsfahrer benötigen auf dem Gardasee mit einem Boot, das nicht unter italienischer Flagge fährt, einen für das betreffende Fahrtgebiet gültigen Schiffsführerausweis, der im Heimatland zum Befahren vergleichbarer Gewässer vorgeschrieben ist. In der Schweiz gilt auf Binnengewässern die Führerscheinpflicht für Motorboote ab einer Antriebsleistung von 6 kW (8 PS) somit benötigt ein Schiffsführer, der unter Schweizer Flagge fährt, auf Binnengewässern bereits ab 6 kW einen Schiffsführerausweis. Auf dem Meer wird ein Küstenschein wie z. B. der Küstenschein / Sportbootführerschein See benötigt.

Wenn man mit einem Wassersportfahrzeug bis zu einer Länge von 24 m unter italienischer Flagge (z. B. Charterboote) unterwegs ist, dann wird der entsprechende Schiffsführerausweis verpflichtend, wenn:

  • mehr als 6 Seemeilen von der Küste entfernt gefahren wird
  • Zweitaktmotoren gefahren werden, deren Hubraum grösser als 750 cm³ ist
  • Viertaktmotoren und Benzin-Direkteinspritzer zum Einsatz kommen, deren Hubraum grösser als 1000 cm³ ist
  • Viertakt-Innenbordmotoren mit Vergaser über 1300 cm³ Hubraum gefahren werden
  • ein Motor mit mehr als 30 kW (40,8 PS) und ein Hubraum von mehr als 2000 cm³ gefahren wird

Zum Führen von Schiffen von 10 m bis 24 m Länge gilt für den Skipper das Mindestalter von 18 Jahren. Für Schiffe unter 10 m Länge beträgt das Mindestalter 16 Jahre, wenn die oben genannten Punkte nicht überschritten werden. Für Segelboote mit weniger als 4 m² Segelfläche gilt ein Mindestalter von 14 Jahren.

Lago Maggiore und Luganersee
Der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Fehlt ein solcher Wohnsitz, so ist derjenige Vertragsstaat zuständig, auf dessen Gebiet das Schiff immatrikuliert ist oder sich gewöhnlich befindet.

Ungeachtet der oben genannten Bestimmungen ist zum Befahren der Gewässer ausserhalb des Herkunftslandes ein Führerausweis erforderlich, wenn:

  • die Antriebsleistung 8 kW übersteigt;
  • die Segelfläche mehr als 15 m² beträgt.

Der Schiffsführer eines Schiffes mit Maschinenantrieb muss mindestens 14 Jahre alt sein bei Schiffsmotoren bis 6 kW Leistung und 18 Jahre bei grösseren Motoren, sofern nicht im Reglement für besondere Fälle anderweitige Bestimmungen bestehen.

Funkzeugnis

Wenn das Schiff über eine Funkanlage verfügt, muss mindestens ein Crewmitglied ein Funkzeugnis für das betreffende Fahrtgebiet bzw. Funkgerät besitzen.

Lago Maggiore und Luganersee

Allgemein

Sowohl der Lago Maggiore (Langensee) als auch der Lago Ceresio (Luganersee) sind für motorisierte Boote freigegeben.

Kennzeichnungspflicht

Alle Schiffsführer, die mit einem Motor- und Segelboot über 2,50 m Länge auf dem Lago Maggiore oder dem Luganer See fahren, benötigen ein lokales Kennzeichen. Diese Regelung betrifft alle Boote und gleichzeitig Wassersportfahrzeuge, die in einem anderen Kanton eingelöst sind oder unter ausländischer Flagge fahren.

Befreit von dieser örtlichen Kennzeichnungspflicht sind nicht motorisierte Kanus, Kajaks, Ruderboote und Surfbretter.

Schiffe mit einer gültigen Zulassung in einem anderen Kanton

Touristen mit eigenen Schiffen, welche in anderen Kantonen eingelöst sind und über einen gültigen Schiffsausweis verfügen, müssen bei der zuständigen Schifffahrtskontrolle in Camorino eine zeitlich beschränkte Bewilligung einholen. Dauert der Aufenthalt nicht länger als einen Monat (auf das laufende Jahr gerechnet), muss der gültige Schiffsausweis vorgelegt werden sowie der Aufenthaltsort und die Aufenthaltsdauer im Kanton Tessin bekannt gegeben werden. Dauert der Aufenthalt länger als einen Monat, muss zusätzlich eine Liegeplatzbewilligung vorgelegt werden, weil das Wasserfahrzeug nur an behördlich bewilligten Orten stationiert werden darf. In diesem Fall muss der Halter eine jährliche Steuer entrichten, und die Gültigkeit der Bewilligung kann bis Ende des laufenden Jahres verlängert werden.

Befreit von dieser örtlichen Kennzeichnungspflicht sind nicht motorisierte Kanus, Kajaks, Ruderboote und Surfbretter.

Unter folgendem Link findest du weiterführende Informationen:
https://www4.ti.ch/di/sc/navigazione/turisti/contrassegno-per-natanti-immatricolati-in-altri-cantoni

Schiffe mit einer gültigen ausländischen Zulassung

Die ausländischen Touristen, die mit Motor- oder Segelschiffen auf den Seen des Kantons fahren möchten, sind verpflichtet, die temporäre Bewilligung mit den entsprechenden Kennzeichen zu beantragen.

Unter folgendem Link ist die Online-Beantragung des Kennzeichens möglich:
https://www4.ti.ch/di/sc/navigazione/turisti/turisti-con-natanti-esteri

Der Antragssteller hat folgende Dokumente vorzulegen:

  • Den Schiffsausweis des Herkunftslandes
  • Den Versicherungsnachweis einer Haftpflichtversicherung oder die Police einer Haftpflichtversicherung mit der Zahlungsbestätigung der Jahresprämie, die die Minimal-Deckung in der Schweiz garantiert bzw. den Besitzer oder Fahrer ausweist, die Prämie einer Kollektiv-Versicherung einbezahlt zu haben. Die Versicherung muss für Schiffe mit Maschinenantrieb und Segelschiffe mit einer Segelfläche von über 15 m², für deren Betrieb keine Konzession nötig ist, der Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden zusammen decken.
  • Den Führerausweis für Schiffe von mehr als 6 kW (8 PS) oder für ein Segelschiff mit einer Segeltuchfläche von mehr als 15 m².

Das Wasserfahrzeug muss den Sicherheitsvorschriften entsprechen, über Fahrtüchtigkeit verfügen, keine Umweltverschmutzung verursachen und gemäss den schweizerischen Vorschriften ausgerüstet sein. Die Gültigkeit der Bewilligung dauert vom Ausstelltag bis Ende des folgenden Monats auf allen für die Schifffahrt zugänglichen Strecken. Die Bewilligung kann weder erneuert noch, während des Jahres, zeitlich aufgeteilt werden. Die Kontrollschilder müssen in wetterfesten, arabischen und lateinischen Nummern an der Aussenseite des Bugs (beidseits) angebracht werden. Ruderboote können ab dem 10. Lebensjahr geführt werden, motorisierte Schiffe mit einer Motorleistung bis 6 kW ab dem 14. Lebensjahr, alle anderen motorisierte Schiffe ab dem 18. Lebensjahr und Segelschiffe ohne Motor ab dem 16. Lebensjahr betrieben werden.

Allgemeine Vorschriften

Höchstgeschwindigkeiten Lago Maggiore:

  • Bei Verwendung der kürzesten Route (senkrecht zum Ufer) bis zu 5 Knoten innerhalb von 150 m vom Ufer
  • Bei einer Entfernung von mehr als 150 m von der Küste, sind 25 Knoten erlaubt
  • Golfo di Angera sind 5 Knoten erlaubt
  • Jetski:

Bis zu 16 Knoten, mindestens 150 m von der Küste entfernt (9:00-13:00 Uhr und 15:00-19:00 Uhr)

Bis zu 3 Knoten innerhalb von 150 m vom Ufer bei der Überfahrt (senkrecht zum Ufer)

Höchstgeschwindigkeiten Luganer See:

  • 10 Knoten bis 300 m von der Küste entfernt
  • mehr als 10 Knoten ausserhalb von 300 m 

Die Schifffahrt muss an folgenden Orten mit besonderer Aufmerksamkeit ausgeübt werden:

  • Luganersee: Melidebrücke, Enge von Lavena: An der Meerenge von Lavena müssen Wasserfahrzeuge, die nach Ponte Tresa fahren, den Wasserfahrzeugen, die aus Ponte Tresa kommen, die Vorfahrt einräume. Man muss Linienschiffen in beiden Richtungen die Vorfahrt einräumen. In diesen drei Gebieten sind Jetski, Wasserskilaufen und ähnliche Wassersportarten verboten.
  • Langensee: Brissago-Inseln

Unter der Brücke von Melide benützen Kursschiffe die mittlere Durchfahrt. Andere Schiffe benützen unter Beachtung der vorhandenen Signalisation die jeweils rechte Durchfahrt. In der Enge von Lavena hat das Schiff, welches in Richtung Ponte Tresa fährt, den Vortritt.

Geschützte Zonen

In den signalisierten Zonen A und B in der Nähe des Naturschutzgebietes von Magadino ist das Baden sowie das Befahren mit Schiffen mit Maschinenantrieb jeglicher Art innerhalb der Uferzone von 150 m verboten. Für Ruderboote gilt eine Uferzone von 50 m. In der ganzen Zone ist das Anlegen am Ufer verboten.

Auf dem Lago Maggiore sind Motorboote im Schutzgebiet Canneti di Dormelletto und im Naturschutzgebiet Fondotoce verboten

Wasserski

  • Das Praktizieren des Wasser-Skis oder der Gebrauch von ähnlichen Ausrüstungen ist nur tagsüber und bei guter Sicht erlaubt, frühestens ab 08.00 Uhr und spätestens bis 21.00 Uhr.
  • Das Praktizieren des Wasser-Skis oder Gebrauch von ähnlichen Ausrüstungen ist in den Uferzonen (300 m) ausserhalb der hierzu offiziell erlaubten und speziell markierten Zonen nicht gestattet.
  • Der Fahrer des ziehenden Fahrzeuges muss in Begleitung einer weiteren Person sein, die mit der Bedienung des Schleppseils und dem Beistand des Wasserskifahrers beauftragt ist; diese Begleitperson muss für diese Aufgabe geeignet sein.
  • Das ziehende Fahrzeug und der Wasserskifahrer müssen eine Distanz von mindestens 50 m zu den anderen Wasserfahrzeugen und Badenden einhalten. Das Schleppseil darf nicht lose im Wasser gezogen werden.
  • Es ist verboten, mehr als 2 Wasserskifahrer gleichzeitig zu ziehen.
  • Es ist verboten, Flugobjekte (Drachen, Fallschirme und ähnliches) zu ziehen.
  • Das Wasserski-Fahren ist jedenfalls an folgenden Stellen strengstens untersagt:

Luganersee

  • Bucht von Lugano zwischen Paradiso (Hotel Conca d'Oro) und Castagnola (Villa Favorita)
  • Bucht von Ponte Tresa

Langensee

  • Bucht von Locarno zwischen Gemeindehafen (Lanca degli Stornazzi) und Minusio
  • Bucht von Ascona zwischen San Michele Spitz und Strandbad (Lido)

Empfohlene Produkte für den Lago Maggiore

Empfohlene Produkte für den Luganersee

Gardasee

Fahr- und Ausweichregeln

  • Segelboote über 6 m Länge dürfen nicht allein unter Segel, sondern müssen mit Motorkraft in Häfen ein- und auslaufen
  • Wasserfahrzeuge untereinander müssen einen Mindestabstand von 100 m einhalten
  • Der Mindestabstand zu öffentlichen Linienfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer beträgt ebenfalls 100 m; diese Fahrzeuge dürfen in ihrem Kurs nicht behindert werden
  • Es ist am Gardasee verboten, Störgeräusche von mehr als 60 Dezibel, gemessen in einer Entfernung von 20 Metern, zu verursachen

Höchstgeschwindigkeit

20 Knoten bei Tag (Ausnahme: Im Golf von Salò, im Abschnitt zwischen der Mündung des Baches Barbarano und Punta del Corno, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit tagsüber 15 Knoten)

  • 5 Knoten bei Nacht
  • 3 Knoten beim Ein- und Auslaufen in Häfen.

Uferzonen

  • Motorboote und Segelboote mit einer Segelfläche von mehr als 4 m² müssen einen Mindestabstand von 300 m vom Ufer einhalten. Für diesen Bereich gilt auch ein Ankerverbot
  • Innerhalb von 300 m vom Ufer sind nur Ruder- und Tretboote und Surfbretter sowie Segelboote mit einer Segelfläche kleiner als 4 m² auf dem Gardasee erlaubt
  • Für Motorboote gilt ein Abstand von 150 m zum Ufer in den Buchten von Salò und Romantica zwischen der Mündung des Wildbachs Barbarano und der Burg von Manerba, um die Gardainsel sowie am Ende der Landzunge von Sirmione – Punta Grotte
  • Für Motorboote gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 3 Knoten beim Durchqueren von Schutzzonen. Dabei muss diese Zone senkrecht zur Küste durchquert werden.

Empfohlene Produkte für den Gardasee