Korrekturen Theorie Buch Auflage 5

Sie besitzen die neueste Ausgabe (5., überarbeitete Auflage).

 

Kapitel 2.6 Nachprüfungen (Anpassung)

Bei zugelassenen Schiffen sind in regelmässigen Zeitabständen Nachprüfungen vorzunehmen.
- Die Frist für die Nachprüfung beträgt für Vergnügungsschiffe mit Maschinenantrieb 3 Jahre
- Eingebaute Flüssiggasanlagen müssen alle 3 Jahre und elektrische Anlagen über 24 Volt müssen alle 10 Jahre durch autorisierte Firmen oder Personen fachmännisch nachgeprüft werden (Nach einer Veränderung - sofort)

Wenn das Schiff wesentlich verändert wurde ist eine Nachprüfung ebenfalls erforderlich

Für die Prüfung ist das Schiff in der Regel im Wasser in unbeladenem Zustand vorzufüh­ren (Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Prüfung an Land zu verlangen). Es muss sauber und in allen wesentlichen Teilen zugänglich sein.

 

Kapitel 2.9 Kennzeichen (Ergänzung)

Baukennzeichen

An gut sichtbarer Stelle müssen angebracht sein:
a. auf der Schale: Marke und Typ oder Hersteller sowie die individuellen Schalen-, HIN- oder CIN-Nummer;
b. auf dem Motor: Marke und Typ oder Hersteller, Antriebsleistung in kW und Motornummer.
Diese Nummern müssen unaustilgbar sein. Die HIN- oder CIN-Nummer ist auf der Steuerbordseite des Spiegels oder nahe am Heck angebracht.

 

Kapitel 3.2 Abgasvorschriften (Ergänzung)

Verbot von Zweitakt-Motoren

Schiffe, die mit 2-Takt-Fremdzündungsmotoren angetrieben werden, dürfen nur dann verkehren, wenn diese Motoren den Bestimmungen der VASm entsprechen.

 

Kapitel 5.1 Wichtige Begriffe (Ergänzung)

Peilen

Richtung zu einem Objekt festlegen. Anvisieren von Zielen zwecks Standortbestimmung.

Tauchscooter

Ein durch einen Motor angetriebenes Wasserfahrzeug, das eine oder mehrere Personen, die mit Tauchgeräten ausgerüstet sind, unter der Wasseroberfläche nach sich zieht

Importeur

Jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus dem Ausland in der Schweiz in Verkehr bringt.

Privater Importeur

Jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus dem Ausland im Zuge einer nichtgewerblichen Tätigkeit auf dem Schweizer Markt mit der Absicht in Verkehr bringt, es zum eigenen Gebrauch in Betrieb zu nehmen.


Kapitel 12.3 Durchfahrt unter Brückem (Ergänzung)

Vorrangschiffe haben immer den Vorrang.