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    <title><![CDATA[BoatDriver-Blog]]></title>
    <link>http://www.boatdriver.ch/blog/</link>
    <description><![CDATA[BoatDriver-Blog]]></description>
    <pubDate>Fri, 18 May 2012 00:57:49 +0000</pubDate>
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      <title><![CDATA[Auf Luzerner Seen gelten neue Regeln]]></title>
      <link>http://www.boatdriver.ch/blog/luzerner-seen-neue-regeln/</link>
      <description><![CDATA[<p><img style="margin: 8px; float: right;" src="../../../../../../media/uploads/inhalt/blog/474px-Wappen_Luzern_matt.svg.png" alt="" width="145" height="183" /><strong>Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat die neue Schifffahrtsverordnung per 1.</strong><strong> M&auml;rz 2011 in Kraft gesetzt. Vor allem auf dem Sempachersee gelten einige ge&auml;nderte</strong><strong> Regelungen.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Verordnung regelt den Vollzug des Binnenschifffahrtsrechtes des Bundes sowie die Ben&uuml;tzung der luzernischen Gew&auml;sser durch Schiffe und legt die Zust&auml;ndigkeiten fest. Einige der &Auml;nderungen betreffen vor allem den Sempachersee. Mit verschiedenen Massnahmen soll die Vertr&auml;glichkeit der Schifffahrt f&uuml;r diesen See und die nicht motorisierten Seeben&uuml;tzerinnen und -ben&uuml;tzer verbessert werden. Daher sind Schiffe mit festen Aufbauten von mehr als 1,5 Metern H&ouml;he &uuml;ber der Wasserlinie (bisher galt eine L&auml;ngenbeschr&auml;nkung von 5,5 Metern) sowie einer maximalen Antriebsleistung von mehr als 70 kW (100 PS) nicht mehr erlaubt. Die heute zugelassenen Schiffe mit einer h&ouml;heren Antriebsleistung k&ouml;nnen &uuml;bergangsweise weiterhin betrieben werden, bis entweder der Motor oder das ganze Schiff ersetzt werden m&uuml;ssen.</p>
<p><br />Aus dem gleichen Grund wird in der neuen Verordnung das gewerbsm&auml;ssige Wasserskifahren<br />und Wakeboarden untersagt. F&uuml;r Private ist dies weiterhin m&ouml;glich. Nicht mehr erlaubt ist<br />hingegen das Drachensegeln (Kitesurfen) auf dem Sempachersee. Die Zahl der Zugboote<br />zum Wasserskifahren bleibt auf 50 beschr&auml;nkt und die dazu notwendige Spezialbewilligung<br />wird jeweils f&uuml;r ein Kalenderjahr ausgestellt. Zudem gilt auf dem Sempachersee weiterhin ein<br />Kontingent von 400 Booten mit Verbrennungsmotor. Die vom Regierungsrat im Sommer<br />2008 in die Vernehmlassung gegebene Lockerung dieses Kontingents wurde von den meisten<br />Teilnehmenden der Vernehmlassung verworfen. Die Anzahl der Boote mit Elektromotor<br />ist nicht beschr&auml;nkt.</p>
<p><br /><strong>Zulassungsbewilligungen auf Sempacher- und Hallwilersee</strong><br />Die Verordnung regelt &uuml;berdies die Zulassungsbewilligung. Neu lautet die Bewilligung auf die<br />im Schiffsausweis eingetragene Person und ist nur in streng geregelten Ausnahmen &uuml;bertragbar.<br />Wird ein Schiff ausser Verkehr gesetzt und nicht innert eines Jahres durch ein neues<br />ersetzt, verf&auml;llt die Zulassungsbewilligung.<br />F&uuml;r den Sempacher- und den Hallwilersee wird eine Warteliste f&uuml;r Schiffe mit Verbrennungsmotor<br />gef&uuml;hrt. Wer auf Rang 1 aufr&uuml;ckt, muss innerhalb von sechs Monaten von der<br />Bewilligung Gebrauch machen, sonst verf&auml;llt der Anspruch. Zudem haben Personen mit<br />Wohnsitz im Kanton Luzern bei der Vergabe frei werdender Pl&auml;tze Vorrang, was gem&auml;ss<br />Bundesgericht nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verst&ouml;sst.</p>
<p><br /><strong>Tempo-10-Zone in der Horwerbucht erweitert</strong><br />In der Luzerner Seebucht sowie in der Horwerbucht wird die heutige Regelung der erweiterten<br />Uferzonen &uuml;ber die 300 Meter Uferabstand hinaus &uuml;bernommen. Die Gemeinde Horw<br />hat im Vernehmlassungsverfahren gefordert, die Tempo-10-Zone in der Horwerbucht bis zur<br />Kantonsgrenze Hergiswil zu erweitern, um das neu erstellte Naturschutzgebiet entlang der<br />Autobahn zus&auml;tzlich zu sch&uuml;tzen.</p>
<p>Die neue Schifffahrtsverordnung enth&auml;lt keine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung f&uuml;r<br />den Vierwaldst&auml;ttersee. Eine solche Regelung soll f&uuml;r den ganzen See gelten und muss daher<br />von den Kantonen um den See gemeinsam erlassen werden.</p>
<p><br /><strong>Anlege- und G&auml;stepl&auml;tze neu geregelt</strong><br />Anlege- und G&auml;stepl&auml;tze erlauben es Schiffseignern, auch in anderen als nur den Heimath&auml;fen<br />festzumachen. Mit der neuen Verordnung soll die Grundlage dazu geschaffen werden,<br />dass Schiffe in der Regel an ihren Standpl&auml;tzen liegen. Die Beschr&auml;nkung des Stillliegens<br />auf 30 Tage pro Kalenderjahr unterbindet das langfristige Vermieten der Anlege- und G&auml;stepl&auml;tze<br />in den H&auml;fen. Davon ausgenommen sind Schiffe, die "ferienhalber" auf dem See mit<br />entsprechender Vignette f&uuml;r die Dauer von maximal zwei Monaten auf dem Vierwaldst&auml;ttersee<br />zugelassen sind. Die Vignette kann nur einmal pro Kalenderjahr erworben werden.</p>
<p><br /><strong>Nachweis f&uuml;r Domizilboote</strong><br />Das Strassenverkehrsamt kann Standpl&auml;tze f&uuml;r Schiffe auf einem Binnengrundst&uuml;ck anerkennen,<br />sofern dies zonenkonform ist. Die Halterin oder der Halter des Schiffs muss aber die<br />Grundst&uuml;cksnummer angeben und nachweisen, dass sie oder er berechtigt ist, auf diesem<br />Grundst&uuml;ck ein Schiff abzustellen. In der Regel handelt es sich bei diesen Domizilbooten um<br />kleine Boote und Schlauchboote, die in einer Garage gelagert werden k&ouml;nnen. Domizilboote<br />m&uuml;ssen nach Gebrauch aus dem Wasser genommen und neu auf dem bewilligten Standplatz<br />platziert werden. Diese &Auml;nderung ist notwendig, da Domizilboote vermehrt auf den<br />Parkpl&auml;tzen rund um die H&auml;fen und auf den Fussg&auml;ngern vorbehaltenen Fl&auml;chen abgestellt<br />wurden.</p>]]></description>
      <pubDate>Thu, 03 Mar 2011 13:46:51 +0000</pubDate>
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